Satzung der
„Spielgemeinschaft Mönkhagen-Langniendorf“
in der Fassung vom 15.02.2008
§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen „Spielgemeinschaft Mönkhagen-Langniendorf“.
Der Verein hat seinen Sitz in Mönkhagen und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Oldesloe unter der Nummer 380 eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des Landessportverbandes Schleswig-Holstein und der Landesfachverbände Schleswig-Holstein. Die Satzung und Ordnungen der übergeordneten Sport- und Sportjugend werden anerkannt.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Besonderes Anliegen ist die Förderung der sportlichen und außersportlichen Jugendarbeit. Der Verein hat eine Jugendordnung und eine Jugendvertretung. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen, die Anschaffung und Bereitstellung von Sportgeräten, sowie die Förderung der sportlichen Übungen und Leistungen der Mitglieder.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zweck. Mittel des Vereins werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet. Keine Person wird durch Aufgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Verein ist parteipolitisch, rassisch und Konfessionell neutral.
§3
Abteilungen
Der Verein gliedert sich in Abteilungen, die rechtlich und wirtschaftlich unselbstständige Gruppierungen sind.
Die Abteilungen arbeiten bei der Durchführung des allgemeinen Sportbetriebes weitgehend selbstständig. Die rechtsgeschäftliche Vertretung des Vereins gemäß § dieser Satzung wird dadurch nicht berührt.
Die Arbeit der Abteilungen hat sich an den Gesamtinteressen des Vereins zu orientieren und den Beschlüssen der Vereinsorganen zu entsprechen.
Die Abteilungen dürfen Ausgaben nur dann tätigen, wenn der Vorstand vorher seine Zustimmung nach Maßgabe der Finanzordnung des Vereins erteilt hat.
§4
Mitgliedschaft
Mitgliedschaft des Vereins können natürliche Personen (persönliche Mitgliedschaft) und juristische Personen (kooporative Mitglieder) sein. Kooporative Mitglieder haben weder Sitz noch Stimme in den Organen des Vereins.
Persönliche Mitglieder, die sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§5
Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung gegeben.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tot oder Ausschluss.
Der Austritt ist nur zum Ende eines jeden Monats möglich. Die Austritterklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Austrittserklärungen minderjähriger Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder von Anordnungen der Organe des Vereins,
wegen Zahlungsrückständen trotz Mahnung,
wegen schweren Verstoß gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
wegen unehrenhafter Handlungen.
Der Bescheid über den Ausschluss wird dem Mitglied mit schriftlicher Begründung zugestellt. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen – vom Zugang des Bescheids gerechnet- beim Vorsitzenden des Vereins schriftlich Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand dann endgültig.
§6
Allgemeine Rechte und Pflichten
Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Die Mitglieder haben Anspruch auf sportliche Betreuung des Vereins auf eine satzungsgemäße Benutzung der bestehenden vereinseigenen Einrichtungen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, die Beschlüsse des Vorstands zu beachten.
Bei der Durchführung des Sportbetriebs sind die Mitglieder an die Weisungen der dafür verantwortlichen Mitarbeiter des Vereins gebunden. Sie haben die dem Verein gehörenden oder überlassenen Anlagen pfleglich zu behandeln. Auch im sonstigen Vereinsleben haben sich die Mitglieder so zu verhalten, wie es dem Interesse des Vereins und seinem Ansehen in der Öffentlichkeit entspricht.
§7
Stimmrecht und Wählbarkeit
An den Mitgliederversammlungen können alle Mitglieder teilnehmen; an den Abteilungsversammlungen können alle Mitglieder teilnehmen, die zu der jeweiligen Abteilung gehören.
In den Mitgliederversammlungen und Abteilungsversammlungen sind Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an stimmberechtigt und vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
§8
Beiträge
Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge pünktlich zu zahlen.
Die laufende Betragszahlung hat im voraus zu erfolgen.
Die Beitragspflicht beginnt mit dem beantragten Aufnahmedatum.
Die Beitragszahlung hat aus wirtschaftlichen Gründen oder falls erforderlich durch Teilnahme am Lastschriftverfahren zu erfolgen.
§9
Vereinsorgane
Organe sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§10
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es:
der Vorstand beschließt,
ein Viertel der Stimmberechtigten Mitgleider mit schriftlicher Begründung beim Vorsitzenden des Vereins beantragt.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt vom Vorsitzenden des Vereins durch Einladung. Zwischen der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss ein Zeitraum von 14 Tagen liegen.
Mit der Einladung der Jahreshauptversammlung ist eine Tagesordnung zu veröffentlichen, die mindestens folgende Punkte enthalten muss:
Bericht des Vorstandes
Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
Entlassung des Vorstandes
Wahlen
Abschlussrechnung für ....(Jahr)
Haushaltsplan für ....(Jahr)
Beschlussfassung über vorliegende Anträge
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins geleitet. Er stellt zu Beginn die stimmberechtigten Mitglieder fest.
Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen können nur mit einfacher Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.
In der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich nur diejenigen Anträge behandelt, die bei Einberufung auf der Tagesordnung verzeichnet sind. Anträge, die in die Tagesordnung aufgenommen werden sollen, müssen dem Vorsitzenden des Vereins rechtzeitig schriftlich zugeleitet werden.
Dringlichkeitsanträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit begründet wird und die Mitgliederversammlung die beantragte Erweiterung der Tagesordnung mit Zweidrittel ihrer Stimmen beschließt. Dringlichkeitsanträge auf Änderung der Satzung sind nicht zulässig.
Dem Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet wird. Das Protokoll liegt beim 1. Vorsitzenden zur Einsichtnahme aus. Soweit auf der nächst Mitgliederversammlung keine Einwände erhoben werden, gilt das Protokoll als genehmigt.
§11
Zuständigkeit der Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung bestimmt die allgemeinen Richtlinien der Vereinspolitik und überwacht die Führung des Vereins durch den Vorstand.
Die Mitgliederversammlung ist ferner zuständig für:
die Bestätigung des von der Jugendversammlung gewählten Vorsitzenden des Jugendausschusses und seines Stellvertreters,
die Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes und ihrer Stellvertreter,
die Wahl der Kassenprüfer,
die Festsetzung der Beiträge,
die Genehmigung der Abschlussrechnung des abgelaufenen Rechnungsjahres,
die Beschlussfassung über den Haushaltsplan des laufenden Jahres,
die Entgegennahme der der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,
die Entlassung des Vorstandes,
die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§12
Vorstande
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende des Vereins und der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister. Je 2 von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Dem Vorstand gehört ferner an:
der Jugendwart.
Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, und zwar:
der Vorsitzende ungerade Jahreszahl
der stellvertretende Vorsitzende gerade Jahreszahl
der Schatzmeister ungerade Jahreszahl
der Schriftwart gerade Jahreszahl
Die Wahl des Jugendvertreters richtet sich nach den Bestimmungen der Jugendordnung.
Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes kann der Vorstand durch einstimmigen Beschluss ein neue Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliedeversammlung berufen.
§13
Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist verantwortlich für die sportlich erfolgreiche Leistung des Vereins und die satzungsgemäße Verwaltung der finanziellen Mittel. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Beaufsichtigung der Arbeit in den Abteilungen.
Der Vorstand ist dafür hinaus zuständig für alle sportlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten des Vereins, sowie diese Satzung nicht ausdrücklich die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung festlegt.
Der Vorstand kann bis zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung Vorgriffe auf Mittel des Haushalts für das laufende Jahr vornehmen.
Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an allen Sitzungen der Abteilungen beratend teilzunehmen.
§14
Sitzung des Vorstandes
Der Vorsitzende des Vereins beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand trifft zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst.
§15
Jugendvertretung
Die Interessen der Jugend des Vereins werden wahrgenommen von
a) der Jugendversammlung,
b) dem Jugendwart des Vereins,
c) den Jugendwarten der Abteilungen.
§16
Ordnungen
Zur Durchführung dieser Satzung kann der Vorstand Ordnungen beschließen.
§17
Kassenprüfung
Die Kassen des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen sie die Entlassung des Schatzmeisters.
Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt. Nach Ablauf von zwei Jahren muss jeweils ein neuer Kassenprüfer gewählt werden.
§18
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b) von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins gefordert wurde.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seinenes bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Gemeinde Mönkhagen, mit der Zweckbestimmung, daß die Gemeinde Mönkhagen dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports oder für steuerbegünstigte gemeinnützige Einrichtungen verwenden muss.
§19
Inkrafttreten der Satzung
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 15.02.2008 beschlossen.
Die Satzung vom 09.02.1990 tritt außer Kraft, sobald die neue Satzung in das Vereinsregister eingetragen ist.